Mittwoch, 11. Dezember 2013

Weihnachstsgeld, ick hör dir klingeln



Wer vom Arbeitgeber über mehrere Jahre Weihnachtsgeld erhält, kann als Arbeitnehmer auch für die Zukunft auf diese Zahlungen vertrauen (betriebliche Übung). Es sei denn, der Arbeitgeber macht bei der Zahlung deutlich, dass er sich für die Zukunft nicht binden will. Dazu muss der Arbeitgeber aber klare und verständliche Regelungen verwenden.
Ein Angestellter war seit Jahren in einer Firma beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hieß es:

"Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Der Arbeitnehmer erhielt in sechs aufeinanderfolgenden Jahren ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatslohns. Der Arbeitgeber hatte anlässlich der Zahlungen nie erklärt, dass die jeweilige Sonderzahlung rein freiwillig erfolgen soll. Im verflixten 7. Jahr verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung der Gratifikation.

Der Angestellte wollte auf sein Weihnachtsgeld nicht verzichten und klagte auf Zahlung. Der Arbeitgeber berief sich auf die o.g. Klausel des Arbeitsvertrages.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG sah es anders und wies die Klage, auf Berufung des Arbeitgebers ab.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war erfolgreich. Die Klauseln des Arbeitsvertrages sind allgemeine Geschäftsbedingungen und müssen daher eindeutig und klar formuliert sein. Bei Zweifeln der Auslegung, gehen diese Zweifel zu Lasten des Verwenders.
Nach Auffassung des Gerichts ist die „Freiwilligkeitsklausel“ des Arbeitsvertrages mehrdeutig, man könne sie auch so auslegen, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Die Verwendung des Wortes „widerruflich“ legt nahe, dass ein Anspruch entstanden sei, denn nur dieser könne widerrufen werden. Eine freiwillige Leistung muss unter keinen Widerrufsvorbehalt gestellt werden.

Die verwendete Klausel ist also unklar und nicht eindeutig formuliert, das Weihnachtsgeld musste gezahlt werden. Ich kenne nicht viele Arbeitsverträge, die ähnliche Klauseln enthalten; allerdings gab es da in den letzten Jahren nie Sonderleistungen, so dass eine sogenannte negative betriebliche Übung entstanden ist und der Anspruch nicht mehr existiert.

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