Montag, 30. Dezember 2013

Die Kündigung während der Schwangerschaft stellt keine Diskriminierung da

Kündigt der Arbeitgeber eine Schwangere, liegt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft keine Kenntnis hatte. Eine Kündigung muss im gesetzlichen Regelfall nicht begründet werden. Ausnahmen ergeben sich, bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, also dann, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte hat und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt war. Für Schwangere besteht ein besonderer Kündigungsschutz aus dem Mutterschutzgesetz. Werdende Mütter, egal ob Auszubildende oder geringfügig beschäftigte sind ordentlich nicht kündbar, sofern der Arbeitgeber über die Schwangerschaft unverzüglich informiert wurde. Das Bundesarbeitsgericht musste folgenden Fall entscheiden: Einer Arbeitnehmerin wurde in der Probezeit gekündigt. Sie legte eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vor und forderte die Rücknahme der Kündigung. Der Arbeitgeber kam der Forderung zunächst nicht nach; erst nach der betriebsärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft lenkte der Arbeitgeber ein. Die Mitarbeiterin klagte nun auf Schadensersatz. Das Gericht wies diese Klage ab: Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt und hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so sei weder die Kündigung selbst noch ein "Festhalten" an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Mittwoch, 11. Dezember 2013

Weihnachstsgeld, ick hör dir klingeln



Wer vom Arbeitgeber über mehrere Jahre Weihnachtsgeld erhält, kann als Arbeitnehmer auch für die Zukunft auf diese Zahlungen vertrauen (betriebliche Übung). Es sei denn, der Arbeitgeber macht bei der Zahlung deutlich, dass er sich für die Zukunft nicht binden will. Dazu muss der Arbeitgeber aber klare und verständliche Regelungen verwenden.

Freitag, 6. Dezember 2013

Lohnfortzahlung nach mutwilliger Selbstverletzung



Wer cholerische Arbeitnehmer beschäftigt durfte sich wohl schon über die eine oder andere Entgleisung ärgern. Demnächst kann er sich auch über die Toleranz der Rechtsprechung in solchen Fällen wundern.